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Als Bildlieferant bei der Bildagentur Waldhaeusl registrieren
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BILDAUTORENVERTRAG zwischen
Bildagentur Waldhäusl
Weyrerstrasse 158
3340 Waidhofen / Ybbs
Österreich
- nachstehend kurz Bildagentur genannt
und
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- nachstehend kurz Bildautor oder Fotograf genannt
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PRÄAMBEL
Zweck dieses Vertrages ist die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte am Bildmaterial des Bildautor an die Bildagentur Waldhäusl zur kommerziellen Verwertung dieser Rechte sowie zur Regelung der Honorarabrechnung zwischen der Bildagentur und dem Bildautor.
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§1. RECHTEÜBERTRAGUNG
Mit dem Absenden des korrekt ausgefüllten Formulares überträgt der Bildautor der Bildagentur das nicht exklusive Recht, Nutzungsrechte am Urheberrecht des überlassenen Bildmaterials Dritten gegenüber im In- und Ausland einzuräumen.
Der Bildautor räumt der Bildagentur des Recht ein, das überlassene Bildmaterial für Eigenwerbung weltweit zu nutzen, ohne dass dem Bildautor dafür eine zusätzliche Vergütung zusteht.
Der Bildautor ist damit einverstanden, daß die Bildagentur bei der Übertragung von Nutzungsrechten Dritten gestatten kann, das Bildmaterial zu verändern oder es ausschnittsweise oder fototechnisch verfremdet zu nutzen.
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§2. PFLICHTEN UND RECHTE DES BILDAUTORS
Der Bildautor versichert seine alleinige Urheberschaft der Nutzungsrechte.
Der Bildautor versichert, dass die Rechte aller auf dem Bildmaterial abgebildeten Personen, Symbole, Marken, Logos, kartographischen Werke, Kunstwerke und urheberlich geschützten Bauwerke und Gegenstände einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen und dass keinerlei Zahlungen an diese Personen bzw. Rechteinhaber der abgebildeten Symbole, Marken, Logos, kartografischen Werke, Kunstwerke, Bauwerke und Gegenstände geleistet werden müssen.
Der Bildautor versichert, dass er Bildmaterial, bei dem diese Rechte nicht ausrücklich in schriftlicher Form sichergestellt sind, nicht an die Bildagentur zur Übertragung von Nutzungsrechten einsendet.
Der Bildautor bestätigt, dass er alleine für alle Folgen von unrichtigen Informationen bezüglich Bildinhalt, Bildunterschriften, Angaben über die Urheberrechte und sonstigen Rechte am Bildmaterial oder die fehlenden Freigaben für Personen, Bildnisse oder andere erforderlichen Freigaben haftet. Der Bildautor stellt deshalb die Bildagentur von allen Forderungen Dritter frei, die gegen die Bildagentur erhoben werden können, obwohl sich die Bildagentur an die Bestimmungen dieses Vertrages gehalten hat.
Der Bildautor kann verlangen, dass einem zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer von der Bildagentur alle Unterlagen vorgelegt werden, die zu einer Überprüfung der Honorarabrechnung zwischen dem Bildautor und der Agentur notwendig sind. Die anfallenden Kosten sind vom Bildautor zu tragen, es sei denn, es wird bei Vergleich des Gesamtabrechnungsbetrages eine erhebliche Differenz festgestellt.
Der Bildautor kann, soferne er Bildmaterial als RF (Royalty Free) anbietet, den Verkaufspreis selbst festlegen. Der gewünschte RF-Preis muss bei der Bildlieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die Bildagentur Waldhäusl bietet RF-Bildmaterial auch als lizenzpflichtiges Bildmaterial an um die Verkaufschancen zu erhöhen. Lizenzpflichtiges Bildmaterial wird aber nicht als RF-Material angeboten. Partneragenturen können jedoch das RF-Bildmaterial zu einem anderen Preis, als jener, der vom Bildautor genannt wurde, verkaufen.
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§3. ARCHIVIERUNG UND DUPLIKATE
Der Bildagentur ist es gestattet von dem übernommenen Bildmaterial Kopien zu erstellen.
Die Bildagentur versichert dass sie die Kopien nur im Rahmen dieses Vertrages nutzt und nach Beendigung des Vertrages diese Kopien von allen elektronischen Datenträgern löscht und CDs sowie DVDs mit Bildern des Bildautors vernichtet.
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§4. VERFOLGUNG VON ANSPRüCHEN
Der Bildautor ermächtigt die Bildagentur seinen Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft geltend zu machen und auch Schadenersatzansprüche durchzusetzten wo ihr dies zweckmäßig erscheint.
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§5. HONORARE
Der Bildautor hat Anspruch auf 50% der an die Bildagentur gezahlten Nutzungsentgelte. Als Nutzungsentgelte gelten die vereinnahmten Entgelte für eine Nutzung durch den Bildverwerter sowie realisierter Schadenersatz. Abrechnungsgrundlage sind die überwiesenen Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer).
Der Bildautor hat keinen Einfluss auf die Lizenzgebühren für lizenzpflichtiges Bildmaterial und Schadensersatzzahlungen die die Bildagentur dem Bildverwerter in Rechnung stellt.
Die Bildagentur hat keinen Einfluss auf die RF-Preise, die Lizenzgebühren für lizenzpflichtiges Bildmaterial und Schadenersatzzahlungen die Partneragenturen oder Distributoren dem Bildverwerter in Rechnung stellen.
Der Bildautor wird am Monatsanfang per E-Mail über sein Honorar informiert. Sobald der Bildautor eine Rechnung bzw. Honorarnote, die den aktuellen Rechnungslegungsvorschriften entspricht, an die Bildagentur gesandt hat, wird sein Anteil am Bildhonorar auf das in der Rechnung angeführte Konto überwiesen.
Die Bildagentur ist verpflichtet eingehende Zahlungen monatlich abzurechnen. Die Versteuerung der erhaltenen Honorarbeträge liegt beim Bildautor.
Der Bildautor kann auf der Internetseite der Bildagentur mit seinen Zugangsdaten die entsprechenden Sales Reports anzeigen und downloaden. Die Sales Reports werden mit den ursprünglichen Bildnummern des Bildautor zur Verfügung gestellt.
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§6. LAUFZEIT DES VERTRAGES UND KÜNDIGUNGSFRISTEN
Dieser Vertrag erlangt mit dem Absenden der Anmeldung durch den Bildautor Gültigkeit,
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann frühestens zum Ablauf von drei Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende durch
eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Die Bildagentur wird von dem Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung alle Bilder des Bildautors sperren und keine Bilder des Bildautors neu in Umlauf bringen.
Archiviertes Bildmaterial wird nach der Kündigung des Vertrages im Laufe der üblichen administrativen Arbeiten ausgeschieden und von allen elektronischen
Datenträgern gelöscht. Eventuelle Partneragenturen werden angewiesen ebenfalls die betroffenen Bilddateien zu löschen. Honoraransprüche aus noch in Umlauf
befindlichen Bilddateien werden gemäss §5 abgerechnet.
Die Bildagentur hat keinen Einfluss auf den zeitlichen Rahmen in dem die Partneragenturen das Bildmaterial aus dem Vertrieb entfernen und kann daher nicht
zur Rechenschaft gezogen werden, wenn nach der Kündigung noch Bilder über Partneragenturen verkauft werden.
Der Zugang des Bildautors zur Contributer Area bleibt mindestens ein Jahr nach erfolgter Kündigung bestehen.
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§7. RECHTSNACHFOLGE
Verstirbt der Bildautor läuft der Vertrag weiter, soferne die Bildagentur nicht gemäss §6 den Vertrag wirksam kündigt. Die Abrechnungspflicht besteht dann gegenüber den Erben oder einer Person, die der Bildautor bestimmen kann.
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§8. EXKLUSIVVERKÄUFE & SPERREN
In einem globalen Markt ist es beinahe unmöglich in kurzer Zeit Sperren für einzelne Bilder durchzusetzen und zu kontrollieren. Willigt der Bildautor daher
in §10 der Vermarktung seines Bildmaterials über die Partneragenturen der Bildagentur Waldhäusl ein, so wird die Bildagentur Waldhäusl die Sperren an die Partneragenturen weitergeben. Die Bildagentur Waldhäusl Ist aber nicht haftbar wenn die Partneragenturen den Sperrungen nicht nachkommen.
Die Bildagentur Waldhäusl wird Bildsperren auf ihrer eigenen Datenbank durchführen. Bereits von Kunden vor der Sperrung durchgeführte Bilddownloads sind von diesen Sperrungen nicht betroffen. Die Kunden können diese Bilder trotz Sperrung selbst in dem von der Sperrung betroffenen Bereich verwenden.
Bei Exklusivverkäufen ist jeweils im Vorhinein das Einverständnis des anderen Vertragspartner einzuholen.
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§9. WEITERES
Die Bildagentur hat das Recht eine Bildauswahl aus dem zur Verfügung gestellten Bildmaterial durchzuführen und ohne Angabe von Gründen nicht zur Vermarktung geeignete Bilder abzulehnen. Die Löschung von Bildern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem erfolgten Freischalten einer Bildlieferung, erfolgen.
Die Bildagentur verlangt vom Bildnutzer einen Urheberverweis in der Form von 'Bildagentur Waldhäusl / Fotografenname'. Die Bildagentur ist nicht haftbar oder anderwertig dafür verantwortlich wenn der Bildnutzer oder eine Partneragentur einen abweichenden Urhebervermerk verwendet.
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§10. PARTNERAGENTUREN
Der Bildautor ist einverstanden / nicht einverstanden (zutreffendes auswählen)
dass die Bildagentur sein Bildmaterial über Partneragenturen und Distributoren weltweit vermarktet.
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§11. VERMARKTUNG DER BILDER IM ABO-LIZENZMODELL
Der Bildautor ist einverstanden / nicht einverstanden (zutreffendes auswählen)
dass sein Bildmaterial im ABO-Lizenzmodell angeboten wird.
Entgegen der üblichen Lizenzierung bei der das Bildhonorar pro Verwendung berechnet wird, bezahlt der ABO-Kunde eine monatliche Gebühr und kann dafür die Bilder des ABO-Bildpools uneingeschränkt redaktionell verwenden. Als Grundlage für das Honorar des Fotografen wird dabei die anteilige Gebühr pro Bilddownload des Kunden innerhalb eines Monats herangezogen.
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§12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es bestehen keine mündlichen Nebenabsprachen zu diesem Vertrag.
Beide Vertragspartner sind verpflichtet alle Änderungen in der Person die für diesen Vertrag von Bedeutung sind, umgehend schriftlich anzuzeigen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige oder unwirksame Regelung ist dann nach Treu und Glauben auszulegen oder durch eine neue Regelung zu ersetzen die dem Vertragswerk möglichst nahe kommt.
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* Einverständniserklärung: Ich habe diesen Bildautorenvertrag gelesen und erkläre mich mit dem Inhalt einverstanden |
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