Als Bildlieferant bei der
Bildagentur Waldhaeusl
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Ich habe den Bildautorenvertrag der Bildagentur Waldhaeusl (siehe unten) gelesen und erkläre mich mit dem Inhalt einverstanden (->
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Bildautorenvertrag der Bildagentur Waldhaeusl ********************************************* Zweck dieses Vertrages ist die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte am Bildmaterial des Bildautor an die Bildagentur Waldhäusl zur kommerziellen Verwertung dieser Rechte sowie zur Regelung der Honorarabrechnung zwischen der Bildagentur und dem Bildautor. Mit dem Absenden der Anmeldung auf der Website der Bildagentur Waldhaeusl anerkennt der Bildautor die nachfolgend angeführten Vertragspunkte, Rechte und Pflichten. §1. RECHTEÜBERTRAGUNG Mit der Anmeldung als Fotograf auf der Website der Bildagentur Waldhaeusl überträgt der Bildautor der Bildagentur das Recht, Nutzungsrechte am Urheberrecht des überlassenen Bildmaterials Dritten gegenüber im In- und Ausland einzuräumen. Der Bildautor räumt der Bildagentur des Recht ein, das überlassene Bildmaterial für Eigenwerbung weltweit zu nutzen, ohne daß dem Bildautor dafür eine zusätzliche Vergütung zusteht. Der Bildautor ist damit einverstanden, daß die Bildagentur bei der Übertragung von Nutzungsrechten Dritten gestatten kann, das Bildmaterial zu verändern oder es ausschnittsweise oder fototechnisch verfremdet zu nutzen. Der Bildautor ist einverstanden daß die Bildagentur mit Partneragenturen zusammenarbeitet und diesen das überlassene Bildmaterial zur weiteren Vermarktung anbietet. §2. PFLICHTEN UND RECHTE DES BILDAUTORS Der Bildautor versichert seine alleinige Urheberschaft der Nutzungsrechte. Der Bildautor versichert, dass die Rechte aller auf dem Bildmaterial abgebildeten Personen, Symbole, Marken, Logos und urheberlich geschützten Bauwerke und Gegenstände einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen und dass keinerlei Zahlungen an diese Personen bzw. Rechteinhaber der abgebildeten Symbole, Marken, Logos und Bauwerke und Gegenstände geleistet werden müssen. Bildmaterial, bei dem diese Persönlichkeitsrechte nicht sichergestellt sind, ist vom Bildautor ausdrücklich mit dem Vermerk "nicht für Werbung" zu kennzeichnen. Der Bildautor bestätigt, daß er alleine für alle Folgen von unrichtigen Informationen bezüglich Bildinhalt, Bildunterschriften, Angaben über die Urheberrechte und sonstigen Rechte am Bildmaterial oder die fehlenden Freigaben für Personen, Bildnisse oder andere erforderlichen Freigaben haftet. Der Bildautor stellt deshalb die Bildagentur von allen Forderungen Dritter frei, die gegen die Bildagentur erhoben werden können, obwohl sich die Bildagentur an die Bestimmungen dieses Vertrages gehalten hat. §3. ARCHIVIERUNG UND DUPLIKATE Der Bildagentur ist es gestattet von dem übernommenen Bildmaterial Kopien zu erstellen. Die Bildagentur versichert daß sie die Kopien nur im Rahmen dieses Vertrages nutzt und nach Beendigung des Vertrages diese Kopien von allen elektronischen Datenträgern löscht. §4. VERFOLGUNG VON ANSPRüCHEN Der Bildautor ermächtigt die Bildagentur seinen Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft geltend zu machen und auch Schadenersatzansprüche durchzusetzten wo ihr dies zweckmäßig erscheint. §5. HONORARE Das erzielte Honorar wird im Verhältnis 50:50 geteilt und zu Monatsbeginn abgerechnet. Ist der Bildautor Österreicher und mehrwertsteuerpflichtig erhält er auf sein Honorar den gesetzlichen Mehrwertsteuersatz vergütet. Die Bildagentur ist verpflichtet eingehende Zahlungen monatlich abzurechnen. Die Versteuerung der erhaltenen Honorarbeträge liegt beim Bildautor. §6. LAUFZEIT DES VERTRAGES UND KÜNDIGUNGSFRISTEN Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung beider Vertragspartner gültig. Der Vertrag läuft für drei Jahre und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Termins gemäß §1 gekündigt werden. Erfolgt zu diesem Termin keine Kündigung, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann dann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die Bildagentur wird von dem Zeitpunkt der schriftlichen Kündigung keine Bilder des Bildautors neu in Umlauf bringen. Archiviertes Bildmaterial wird nach der Kündigung des Vertrages im Laufe der üblichen administrativen Arbeiten ausgeschieden und von allen elektronischen Datenträgern gelöscht. Eventuelle Partneragenturen werden angewiesen ebenfalls die von der Kündigung betroffenen Bilddateien zu löschen. Honoraransprüche aus noch in Umlauf befindlichen Bilddateien werden gemäß §5 abgerechnet. §7. RECHTSNACHFOLGE Verstirbt der Bildautor läuft der Vertrag weiter, soferne die Bildagentur nicht gemäß §6 den Vertrag wirksam kündigt. Die Abrechnungspflicht besteht dann gegenüber den Erben oder einer Person, die der Bildautor bestimmen kann. §8. EXKLUSIVVERKÄUFE Bei Exklusivverkäufen ist das Einverständnis des anderen Vertragspartner einzuholen. §9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Es bestehen keine mündlichen Nebenabsprechen zu diesem Vertrag. Beide Vertragspartner sind verpflichtet alle Änderungen in der Person die für diesen Vertrag von Bedeutung sind, umgehend schriftlich anzuzeigen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige oder unwirksame Regelung ist dann nach Treu und Glauben auszulegen oder durch eine neue Regelung zu ersetzen die dem Vertragswerk möglichst nahe kommt. -------- ENDE des VERTRAGWERKS --------